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Satzung des NKO-Fördervereins
  Nicht angemeldet

Satzung

(verabschiedet am 06.07.2021)


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein Nürtinger Kammerorchester" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Sitz des Vereins ist Nürtingen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Fördervereins des Nürtinger Kammerorchesters ist:
  1. die laufenden Arbeiten des "Nürtinger Kammerorchesters" zu organisieren und zu unterstützen;
  2. die Konzerte des "Nürtinger Kammerorchesters" zu veranstalten;
  3. die Führung der Orchesterkasse;
  4. Musikbegabungen zu fördern, indem Gelegenheit zum Zusammenspiel im "Nürtinger Kammerorchester", zum solistischen Musizieren mit diesem Orchester oder zur Aufführung von Kompositionen förderungswerten Komponistennachwuchses durch dieses Orchester geboten wird.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Mitglied des Vereins können werden
  1. jede volljährige Person;
  2. juristische Personen des Privatrechts, des öffentlichen Rechts und Gesellschaften des Handelsrechts.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  1. mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der juristischen Person oder Gesellschaft;
  2. durch freiwilligen Austritt;
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
  4. durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Über weitere Befreiungen beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand wird gebildet aus
  1. dem Vorsitzenden;
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. dem Schriftführer;
  4. dem Schatzmeister;
  5. den Beisitzern.
Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der übrige Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 12 Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Weg gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfers; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags (§7 der Satzung);
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers;
  4. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst am Jahresanfang, einzuberufen. Sie kann als Präsenzveranstaltung, als "virtuelle" oder als "hybride" Veranstaltung abgehalten werden.
  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail
  2. Die Einladung per E-Mail erfolgt an die zuletzt mitgeteilte E-Mail_Adresse. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist das Mitglied selbst verantwortlich.
  3. Für die Mitglieder, die keine Möglichkeit der E-Mail-Annahme haben, erfolgt die Einladung schriftlich.
  4. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die zuletzt mitgeteilte Postadresse. Für die Aktualität der Postadresse ist das Mitglied selbst zuständig.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, und zwar in der in § 9 aufgeführten Reihenfolge.
Bei Wahlen ist von der Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion ein Wahlleiter zu berufen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Im Falle einer "virtuellen" Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens 20% der Mitglieder ihre Stimme in Textform (schriftlich oder per E-Mail) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Für Wahlen gilt Folgendes: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ansonsten entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Dieser § gilt nicht für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13-16 entsprechend.

§ 18 Der Rechnungsprüfer

Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er kann von ihr jederzeit abberufen werden. Scheidet er aus sonstigen Gründen während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz bestellen.
Der Rechnungsprüfer soll möglichst nicht dem Vorstand angehören.
Der Rechnungsprüfer hat einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbestand, die Bücher und die sonstigen Rechnungsbelege zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung als einziger Gegenstand die "Auflösung des Vereins und zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens" zu setzen ist.
Zum Beschluß der Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Musikschule der Stadt Nürtingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Änderungen, die vom Finanzamt oder Vereinsregister verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.11.2012 ohne Gegenstimmen verabschiedet. Sie tritt nach der Genehmigung durch das Finanzamt Nürtingen und nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Nürtingen, den 06.07.2021




Programm-Stand: 02.04.2023 17:59
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